HR-RADAR

Scheinselbstständigkeit: Warum das Thema für IT-Unternehmen gerade wieder hochkommt

Kaum ein Softwareunternehmen arbeitet ohne freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Und kaum eines prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status sauber ab, bevor die Zusammenarbeit beginnt. Das Risiko daraus liegt nicht beim…

Gilt bereits Stand 05.10.2026· geprüft am 17.08.2026· 1 Min. Lesezeit

Kaum ein Softwareunternehmen arbeitet ohne freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Und kaum eines prüft den sozialversicherungsrechtlichen Status sauber ab, bevor die Zusammenarbeit beginnt. Das Risiko daraus liegt nicht beim Freelancer, sondern beim Auftraggeber.

Was im Ernstfall passiert

Stellt die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest, werden Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre nachgefordert. Fällig wird der Gesamtbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen, zuzüglich Säumniszuschlägen. Bei vorsätzlichem Handeln verlängert sich der Zeitraum auf 30 Jahre.

Der Rückgriff auf den Freelancer ist nur sehr eingeschränkt möglich, praktisch bleibt die Last beim Unternehmen.

Warum der Druck gerade steigt

Zwei Entwicklungen verändern die Lage. Die Deutsche Rentenversicherung setzt ihre Prüfsoftware KIRA 2026 flächendeckend ein, was die Prüfdichte erhöht. Und die EU-Plattformrichtlinie, die bis zum 2. Dezember 2026 umzusetzen ist, führt für Arbeit über digitale Plattformen eine Beschäftigungsvermutung ein. Für den klassischen Freelancer gilt sie nicht unmittelbar, sie zeigt aber, wohin die Richtung geht: Wer Weisung und Kontrolle ausübt, muss sich erklären können.

Die Kriterien, auf die es ankommt

Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, nicht der Vertragstext. Für abhängige Beschäftigung sprechen unter anderem: Weisungsgebundenheit bei Zeit, Ort und Inhalt, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, Nutzung der Arbeitsmittel des Auftraggebers, Teilnahme an internen Regelterminen, fehlendes unternehmerisches Risiko.

Der Freelancer, der seit zwei Jahren im Daily sitzt, mit Firmenlaptop arbeitet und im Sprint eingeplant wird, erfüllt mehrere davon.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Nutzen Sie das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Clearingstelle, bevor die Zusammenarbeit beginnt.
  • Bringen Sie Vertrag und gelebte Praxis in Übereinstimmung.
  • Prüfen Sie laufende Verhältnisse, die schon lange bestehen. Dort ist das Risiko am größten.
  • Wo die Merkmale eindeutig für Beschäftigung sprechen: Stellen Sie die Person ein.

Sie haben für Fragen wie diese keine eigene Personalabteilung? HR-Sparring ist die externe Personalleitung für Softwareunternehmen, für 1.850 € im Monat. Und wenn Stellen offen sind: Recruiting für Softwareunternehmen zum Festpreis, 2.650 € im Monat.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. § 7a SGB IV, Statusfeststellungsverfahren Quelle (geprüft am 17.08.2026)
  2. Randstad/GULP: Reform des Statusfeststellungsverfahrens Quelle (geprüft am 17.08.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
HR-Update per E-Mail
Kostenlose Potenzialanalyse

Wo brennt es bei Ihnen am meisten?

Finden Sie es in einer kostenlosen Potenzialanalyse heraus. Genau 30 Minuten, klare Einschätzung, keine Verpflichtung.

Genau 30 Minuten, kompakt und konkret
Klare Einschätzung Ihrer größten Hebel
Keine Verpflichtung, kein Verkaufsdruck
Mindestens drei geprüfte Kandidaten in den ersten 45 Tagen
Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.

Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
Anrufen Offene Stelle besprechen