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Resturlaub: Ohne Hinweis verfällt nichts, und das steht in Ihrer Bilanz

Eine der teuersten Fehlannahmen im Personalwesen lautet, Resturlaub verfalle zum Jahresende automatisch. Das ist seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr haltbar.

Gilt bereits Stand 19.10.2026· geprüft am 17.08.2026· 1 Min. Lesezeit

Eine der teuersten Fehlannahmen im Personalwesen lautet, Resturlaub verfalle zum Jahresende automatisch. Das ist seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr haltbar.

Die Hinweispflicht

Der Urlaubsanspruch verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist. Das bedeutet: Er muss jede beschäftigte Person individuell und konkret auf ihre noch offenen Urlaubstage und das genaue Verfallsdatum hinweisen, rechtzeitig genug, dass der Urlaub noch genommen werden kann.

Ein allgemeiner Hinweis im Newsletter, ein Aushang am schwarzen Brett oder eine Zeile im Intranet genügen nicht. Verlangt ist die individuelle Ansprache.

Fehlt dieser Hinweis, verfällt der Anspruch nicht. Und die Verjährung nach § 195 BGB beginnt gar nicht erst zu laufen.

Die bilanzielle Seite

Was daraus entsteht, ist ein Bestand an Urlaubsansprüchen, der über Jahre wächst und beim Ausscheiden als Urlaubsabgeltung fällig wird. In der Bilanz gehört das in die Rückstellungen, in der Praxis wird es dort oft zu niedrig angesetzt, weil man vom automatischen Verfall ausgeht.

Bei einem Team von 40 Personen mit im Schnitt fünf ungenommenen Tagen pro Jahr über drei Jahre reden wir über einen sechsstelligen Betrag.

Die Ausnahme bei Langzeiterkrankung

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden und seither bestätigt: Wer vom Beginn des Urlaubsjahres an durchgehend arbeitsunfähig ist, verliert den Anspruch 15 Monate nach Ende dieses Jahres auch ohne besonderen Hinweis. Der Grund ist, dass die Inanspruchnahme in diesem Fall unmöglich war.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Richten Sie einen festen Termin ein, zu dem jede Person individuell über ihren Resturlaub informiert wird.
  • Dokumentieren Sie den Hinweis nachweisbar. Ohne Nachweis gilt er im Streit als nicht erfolgt.
  • Lassen Sie prüfen, ob Ihre Rückstellungen den tatsächlichen Bestand abbilden.

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Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Kanzlei Wulf: Urlaub bei Langzeiterkrankung, was Arbeitgeber wissen müssen Quelle (geprüft am 17.08.2026)
  2. § 7 BUrlG, Zeitpunkt und Übertragbarkeit des Urlaubs Quelle (geprüft am 17.08.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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