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Der teuerste Formfehler im Arbeitsrecht: die Befristung ohne Unterschrift

Es gibt Fehler im Arbeitsrecht, die Geld kosten. Und es gibt einen, der eine unbefristete Stelle kostet: die formunwirksame Befristung.

Gilt bereits Stand 05.11.2026· geprüft am 17.08.2026· 1 Min. Lesezeit

Es gibt Fehler im Arbeitsrecht, die Geld kosten. Und es gibt einen, der eine unbefristete Stelle kostet: die formunwirksame Befristung.

Was das Gesetz verlangt

§ 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangt für die Befristung eines Arbeitsvertrags die Schriftform. Das bedeutet nach § 126 BGB: eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde.

Zwei Punkte werden dabei am häufigsten übersehen.

Erstens muss die Unterschrift vor Beginn der Tätigkeit vorliegen. Wird erst nach dem ersten Arbeitstag unterschrieben, ist die Befristung unwirksam, auch wenn beide Seiten sie mündlich vereinbart hatten.

Zweitens genügt weder ein Scan noch ein PDF noch eine einfache elektronische Signatur. Zulässig wäre allein die qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB, die in der Praxis selten im Einsatz ist.

Die Rechtsfolge

Ist die Befristungsabrede formunwirksam, bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es entsteht also nicht etwa gar kein Vertrag, sondern genau der, den man vermeiden wollte.

Angegriffen wird das typischerweise mit der Entfristungsklage nach § 17 TzBfG, binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende.

Warum das Risiko gerade gestiegen ist

Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV genügt für die Nachweise nach dem Nachweisgesetz die Textform. Viele Unternehmen haben ihr Onboarding daraufhin auf digitalen Versand umgestellt.

Wenn dabei der Standardablauf für alle Verträge geändert wurde, läuft die Befristung mit, und niemand merkt es, bis jemand die Beendigung erwartet.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Trennen Sie befristete Verträge im Prozess sichtbar vom digitalen Standardweg.
  • Legen Sie fest, wer prüft, dass die Unterschrift vor dem ersten Arbeitstag vorliegt.
  • Schulen Sie alle, die Verträge versenden. Der Fehler passiert nicht in der Rechtsabteilung, sondern im Tagesgeschäft.
  • Prüfen Sie laufende befristete Verträge aus den letzten Monaten.

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Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. § 14 Abs. 4 TzBfG, Schriftform der Befristung Quelle (geprüft am 17.08.2026)
  2. Menold Bezler: Digitale Arbeitsverträge ab 2025, mit Ausnahmen Quelle (geprüft am 17.08.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich

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