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KI-Kompetenz nach Artikel 4 der KI-Verordnung: die Pflicht, die fast alle übersehen haben

Seit dem Sommer 2026 wird viel über den Aufschub der Hochrisiko-Pflichten gesprochen. Dabei geht eine Pflicht unter, die seit Februar 2025 gilt, weit mehr Unternehmen betrifft und vom Digital-Omnibus nur umformuliert, nicht gestrichen wurde.

Gilt bereits Stand 26.10.2026· geprüft am 11.09.2026· 2 Min. Lesezeit

Seit dem Sommer 2026 wird viel über die KI-Verordnung gesprochen, meist über den Aufschub der Hochrisiko-Pflichten auf Dezember 2027. Dabei geht eine Pflicht unter, die seit Februar 2025 gilt und weit mehr Unternehmen betrifft als die Hochrisiko-Regeln.

Artikel 4 KI-Verordnung

Seit dem 2. Februar 2025 verlangt Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1689, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen für KI-Kompetenz bei ihrem Personal sorgen.

Entscheidend ist der Anwendungsbereich: Diese Pflicht gilt unabhängig von der Risikoklasse. Sie greift also auch beim ganz normalen Chatbot im Kundensupport, beim Code-Assistenten in der Entwicklung und beim Übersetzungswerkzeug im Marketing.

Was der Digital-Omnibus geändert hat

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat Artikel 4 neu gefasst. Aus der Pflicht, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, wurde die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, die die Entwicklung von KI-Kompetenz unterstützen. Die Verordnung sagt jetzt ausdrücklich, dass niemand ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen garantieren muss. Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Unternehmen dabei unterstützen, mit besonderem Blick auf kleine und mittlere Betriebe.

Was das praktisch heißt: Die Pflicht ist von einer Erfolgspflicht zu einer Handlungspflicht geworden. Sie ist nicht verschwunden, und sie gilt weiterhin für jeden Betreiber. Wer gar nichts tut, verstößt gegen sie.

Was „Maßnahmen" bedeutet

Die Verordnung nennt keine Stundenzahl und verlangt keine Zertifizierung. Der Maßstab ergibt sich aus dem Kontext: technische Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung der betroffenen Personen sowie der Zweck, für den die Systeme eingesetzt werden.

Für ein Entwicklungsteam sieht angemessene Kompetenz anders aus als für den Vertrieb. Beide brauchen aber ein gemeinsames Grundverständnis: Was kann das System, wo sind seine Grenzen, welche Daten dürfen hinein, und wer entscheidet im Zweifel.

Was verlangt wird, ist Nachweisbarkeit

Der praktische Kern der Pflicht ist Dokumentation. Wer im Prüfungsfall zeigen kann, dass eine strukturierte Unterweisung stattgefunden hat, hat Maßnahmen ergriffen. Wer nur darauf verweist, dass die Leute das schon können, hat es nicht.

Eine brauchbare Unterweisung klärt: welche Werkzeuge freigegeben sind, wofür sie genutzt werden dürfen, welche Daten nicht hineingehören, wie Ergebnisse zu prüfen sind und an wen man sich bei Zweifeln wendet.

Der Zusammenhang mit dem Rest

Diese Schulung ist zugleich die Grundlage für fast alles Weitere. Die menschliche Aufsicht über Hochrisiko-Systeme, die ab Dezember 2027 verlangt wird, setzt geschultes Personal voraus. Die Betriebsvereinbarung zur KI-Nutzung wird ohne gemeinsames Verständnis zur Formalie. Und das AGG-Risiko bei automatisierter Vorauswahl lässt sich nur beherrschen, wenn jemand versteht, was das System tut.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Erstellen Sie eine Liste der eingesetzten KI-Werkzeuge, auch der informell genutzten.
  • Führen Sie eine dokumentierte Unterweisung durch. Ein halber Tag genügt für den Anfang.
  • Halten Sie fest, wer teilgenommen hat, und wiederholen Sie die Unterweisung bei neuen Werkzeugen.

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Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4 Quelle (geprüft am 11.09.2026)
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI-Verordnung) Quelle (geprüft am 11.09.2026)
  3. IHK Frankfurt am Main: Der neue KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) Quelle (geprüft am 11.09.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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