Barrierefreiheit ab 28. Juni: Was das für Ihre Karriereseite bedeutet, und was nicht
Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es trifft direkt vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern, reine Karriereseiten sind formal meist nicht erfasst. Trotzdem lohnt sich ein Blick darauf.

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Produkte und Dienstleistungen, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht oder erbracht werden. In vielen Recruiting-Ratgebern liest man derzeit, das Gesetz mache auch Karriereseiten und Bewerbungsformulare zur Pflicht. Ein Blick in den Gesetzestext zeigt: Das ist nur die halbe Wahrheit, und die Nuance lohnt sich.
Was das Gesetz tatsächlich regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst eine begrenzte Liste an Produkten und Dienstleistungen: bestimmte Computerhardware und Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals, Telekommunikationsdienste, E-Book-Lesegeräte und vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops und vergleichbare Verbraucherverträge, die über eine Website oder App abgeschlossen werden.
Entscheidend ist dabei der Verbraucherbezug. Dienstleistungen, die ausschließlich im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen angeboten werden, fallen laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht unter das Gesetz. Und eine Karriereseite, auf der sich jemand für eine Anstellung bewirbt, begründet keinen Verbrauchervertrag im Sinne des Gesetzes. Formal ist eine reine Bewerber-Landingpage damit in aller Regel kein Anwendungsfall des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.
Warum das Thema trotzdem relevant bleibt
Für Softwareunternehmen ergeben sich zwei Anknüpfungspunkte, die über die reine Karriereseite hinausgehen.
Erstens: Ihr eigenes Produkt. Verkaufen Sie Ihre Software direkt an Verbraucherinnen und Verbraucher, etwa als App oder Web-Anwendung mit Endkundenvertrag, dann fällt genau dieser elektronische Geschäftsverkehr unter das Gesetz, unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen sich selbst als B2B oder B2C versteht.
Zweitens: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Unabhängig vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verbietet das AGG die Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerbern wegen einer Behinderung. Ein Bewerbungsformular, das für Screenreader unbedienbar ist, kann im Einzelfall eine mittelbare Benachteiligung begründen und ist damit ein eigenständiges Risiko, das mit dem neuen Gesetz nichts zu tun hat.
Was für bereits bestehende Angebote gilt
Maßgeblich ist der Stichtag 28. Juni 2025: Erfasst sind Produkte, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht werden, und Dienstleistungen, die ab diesem Datum gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern erbracht werden. Für ein SaaS-Produkt mit Endkundenvertrag, das kontinuierlich weiterentwickelt wird, ist der Stichtag damit kein einmaliges Ereignis, sondern ein laufender Maßstab, dem jede seit dem Stichtag erbrachte Nutzung genügen muss. Die genaue Einordnung im Einzelfall, insbesondere bei älteren, bereits laufenden Verträgen, ist rechtlich anspruchsvoll und sollte im Zweifel geprüft werden.
Was Barrierefreiheit technisch bedeutet
Unabhängig davon, ob ein konkretes Angebot rechtlich erfasst ist, orientiert sich digitale Barrierefreiheit an den international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines. Im Kern geht es um vier Prinzipien: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gegenüber unterschiedlichen Hilfsmitteln wie Screenreadern sein. Für ein Bewerbungsformular heißt das praktisch: ausreichende Farbkontraste, eine Bedienbarkeit allein über die Tastatur, verständliche Fehlermeldungen bei falsch ausgefüllten Feldern und Beschriftungen, die auch ohne visuelle Gestaltung eindeutig zuzuordnen sind.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie, ob Ihr eigenes Softwareprodukt Verbraucherinnen und Verbraucher direkt adressiert. Wenn ja, ist die Barrierefreiheit ab dem 28. Juni 2025 eine echte gesetzliche Pflicht für dieses Produkt.
- Behandeln Sie die Barrierefreiheit Ihrer Karriereseite unabhängig davon als sinnvolle Vorsichtsmaßnahme gegen AGG-Risiken, nicht als direkte BFSG-Pflicht.
- Lassen Sie Ihr Bewerbungsformular auf grundlegende Bedienbarkeit prüfen: Tastaturnavigation, Kontraste, verständliche Fehlermeldungen.
- Nutzen Sie das Thema als Argument im Fachkräftemarkt: Eine zugängliche Bewerbungsstrecke erreicht eine größere Zielgruppe, unabhängig von der rechtlichen Einordnung.
Ob und in welchem Umfang Ihr konkretes Angebot unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, hängt stark vom Einzelfall ab. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Einschätzung, bevor Sie größere Investitionen in die Barrierefreiheit Ihrer Systeme planen.
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Quellen
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Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.
Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.