Elternzeit und Teilzeitanspruch in kleinen Unternehmen: Schwellen, Fristen, Planung
Elternzeit steht jedem Elternteil zu, unabhängig von der Unternehmensgröße. Der zusätzliche Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit gilt nach dem BEEG dagegen erst ab mehr als 15 Beschäftigten.

Elternzeit ist für jedes Unternehmen Pflicht, unabhängig von der Größe. Weniger bekannt ist, dass ein zweiter, davon zu unterscheidender Anspruch, die Teilzeitarbeit während der Elternzeit, erst greift, wenn ein Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat. Für Softwareunternehmen, die gerade über diese Schwelle wachsen, lohnt sich ein genauer Blick auf die Regelung.
Zwei Ansprüche, eine Verwechslungsgefahr
Der Anspruch auf Elternzeit selbst ergibt sich aus § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und gilt für jedes Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Betriebsgröße. Daneben regelt § 15 Absatz 7 BEEG einen eigenständigen Anspruch: die Möglichkeit, während der Elternzeit in Teilzeit mit 15 bis 32 Wochenstunden weiterzuarbeiten, statt vollständig auszusetzen. Dieser Teilzeitanspruch kann laut Gesetz zweimal während der gesamten Elternzeit geltend gemacht werden und setzt neben der Wochenstundenzahl eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten sowie eine Ankündigungsfrist von sieben beziehungsweise dreizehn Wochen voraus.
Die 15-Beschäftigten-Schwelle
Entscheidend für Softwareunternehmen im Wachstum ist § 15 Absatz 7 Nummer 1 BEEG: Der Teilzeitanspruch während der Elternzeit besteht nur, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig von der Zahl der Personen in Berufsausbildung. Maßgeblich ist dabei die Beschäftigtenzahl des Vertragsarbeitgebers insgesamt, nicht die Kopfzahl an einem einzelnen Standort oder in einem einzelnen Team. Liegt ein Unternehmen unter dieser Schwelle, besteht kein Rechtsanspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, der Arbeitgeber kann den Antrag also grundsätzlich ablehnen.
Was das im Kleinbetrieb konkret bedeutet
Auch unterhalb der 15-Beschäftigten-Grenze gilt: Wer einen Teilzeitwunsch während der Elternzeit ablehnt, sollte das nachvollziehbar begründen, selbst wenn dafür anders als bei größeren Arbeitgebern keine gesetzliche Zustimmungsfiktion bei verspäteter oder fehlender Ablehnung droht. Eine unbegründete oder erkennbar willkürliche Ablehnung kann im Streitfall trotzdem zu Problemen führen, etwa über das allgemeine Gleichbehandlungsgebot oder eine mittelbare Benachteiligung. Wachsen Unternehmen über die Schwelle von 15 Beschäftigten hinaus, ändert sich die Rechtslage automatisch, ohne dass es dafür eine gesonderte Ankündigung braucht.
Warum die richtige Zählweise entscheidend ist
Die Formulierung "in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen" bedeutet, dass nicht jede kurzfristige Schwankung sofort über die Anwendbarkeit des Teilzeitanspruchs entscheidet. Maßgeblich ist die Personalstärke, die für den Betrieb im Normalfall kennzeichnend ist, über einen gewissen Zeitraum betrachtet, nicht die Zahl an einem einzelnen Stichtag. Ein Softwareunternehmen, das kurzfristig auf 14 Beschäftigte schrumpft, weil zwei Kündigungsfristen gleichzeitig auslaufen, fällt deshalb nicht automatisch aus der Regelung heraus, wenn absehbar ist, dass die Belegschaft in der Regel größer ist. Diese Unschärfe sollte im Zweifel eher konservativ zugunsten des Anspruchs ausgelegt werden, um Streit zu vermeiden.
Was Sie jetzt tun sollten
- Ermitteln Sie die für § 15 BEEG maßgebliche Beschäftigtenzahl korrekt, sie bezieht sich auf den Vertragsarbeitgeber insgesamt und wird in der Regel über einen längeren Zeitraum betrachtet, nicht als reine Stichtagszahl.
- Kommunizieren Sie bei Wachstum über die 15-Beschäftigten-Grenze intern, dass sich die Rechtslage für Anträge auf Teilzeit in Elternzeit damit ändert.
- Begründen Sie Ablehnungen von Teilzeitwünschen während der Elternzeit auch unterhalb der Schwelle schriftlich und nachvollziehbar, das erspart spätere Auseinandersetzungen.
- Bearbeiten Sie Anträge zeitnah, unabhängig von den formalen Fristen, die vor allem für größere Arbeitgeber mit Zustimmungsfiktion relevant sind.
Die 15-Beschäftigten-Schwelle wirkt auf den ersten Blick wie ein Detail, entscheidet aber darüber, ob ein Teilzeitwunsch während der Elternzeit ein Anspruch oder eine unternehmerische Ermessensentscheidung ist. Wer die eigene Größenordnung kennt, kann Anfragen von Mitarbeitenden von vornherein realistisch einordnen.
Quellen
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Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.
Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.