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Homeoffice zurückholen: Was arbeitsrechtlich geht und was nicht

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice, aber auch kein grenzenloses Recht, es einseitig zu beenden. Ein aktuelles Urteil zeigt, worauf es bei der Rückholung ins Büro ankommt.

Empfehlung Stand 24.03.2026· geprüft am 24.03.2026· 3 Min. Lesezeit

Viele Softwareunternehmen haben während und nach der Pandemie großzügige Homeoffice-Regelungen eingeführt, teils formlos, teils per Zusage im Bewerbungsgespräch. Wer diese Praxis heute wieder einschränken will, sollte ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf kennen, bevor die erste Weisung verschickt wird.

Kein Anspruch, aber auch keine Willkür

In Deutschland gibt es weiterhin keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Ist der Arbeitsort im Vertrag nicht festgelegt, kann der Arbeitgeber ihn nach § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung im Rahmen seines Weisungsrechts bestimmen, das gilt grundsätzlich auch für die Rückkehr aus dem Homeoffice. Dieses Weisungsrecht ist aber nicht grenzenlos: Jede Weisung muss dem Gebot des billigen Ermessens entsprechen, also nachvollziehbar begründet und im Ergebnis verhältnismäßig sein.

Der aktuelle Fall aus Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat am 11. Februar 2026 eine Weisung für unwirksam erklärt, mit der ein Arbeitgeber einen Beschäftigten, der zuvor rund die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbracht hatte, auf nur noch einen Tag Homeoffice pro Woche beschränken wollte (Az. 3 Ca 6587/25). Der Arbeitgeber begründete die Weisung mit Kommunikations- und Organisationsproblemen. Das Gericht erkannte darin einen logischen Bruch: Die wichtigsten Ansprechpartner des Klägers arbeiteten selbst weiterhin remote, sodass mehr Bürotage bei ihm allein das angebliche Ziel gar nicht erreichen konnten. Die Maßnahme war damit, so das Gericht, erkennbar nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, und die Interessenabwägung fiel entsprechend zu Ungunsten des Arbeitgebers aus.

Ein ähnliches Muster zeigte bereits ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln aus dem Jahr 2024: Eine Versetzung über 500 Kilometer innerhalb weniger Wochen wurde für unwirksam erklärt, weil sie für eine Person, die zuvor zu 80 Prozent im Homeoffice gearbeitet hatte, unverhältnismäßig war.

Vertragliche Zusage gegen gelebte Praxis

Für die rechtliche Bewertung macht es einen Unterschied, ob Homeoffice ausdrücklich vereinbart wurde oder sich nur als gelebte Praxis eingespielt hat. Eine vertragliche Zusage lässt sich nicht einfach per Weisung widerrufen, dafür braucht es in der Regel eine Änderungskündigung mit dringenden betrieblichen Gründen. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist ein einseitiger Entzug grundsätzlich möglich, muss aber verhältnismäßig ausgestaltet und sachlich begründet sein, wie die genannten Urteile zeigen.

Was das für Softwareunternehmen konkret bedeutet

Viele Softwareunternehmen haben Homeoffice nie förmlich in einer Zusatzvereinbarung geregelt, sondern es einfach über Jahre praktiziert, häufig sogar als Argument im Bewerbungsgespräch genutzt. Genau diese informelle Praxis erschwert eine spätere Rückholung, weil sich aus jahrelanger gleichbleibender Handhabung eine betriebliche Übung entwickeln kann, die im Streitfall wie eine stillschweigende Zusage wirkt. Wer künftig Wert auf Flexibilität in beide Richtungen legt, sollte Homeoffice-Regelungen deshalb von Anfang an ausdrücklich befristen oder mit einem klaren, im Vertrag genannten Vorbehalt versehen, statt sich auf eine bloß gelebte Praxis zu verlassen.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie zunächst, ob Homeoffice in den betroffenen Arbeitsverträgen ausdrücklich zugesagt wurde oder nur aus gelebter Praxis entstanden ist.
  • Formulieren Sie jede Rückholung mit einer nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Begründung, und prüfen Sie diese kritisch, bevor sie kommuniziert wird: Würde sie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten?
  • Bevorzugen Sie stufenweise Anpassungen gegenüber einer abrupten Vollrückkehr, das reduziert sowohl das rechtliche Risiko als auch den Widerstand im Team.
  • Erwägen Sie bei grundsätzlichen Änderungen eine Betriebsvereinbarung statt Einzelweisungen, das schafft Klarheit für alle Beteiligten.

Eine Rückkehr ins Büro lässt sich in den meisten Fällen rechtssicher gestalten. Entscheidend ist, dass die Begründung zur tatsächlichen Maßnahme passt, wie der Düsseldorfer Fall zeigt, in dem genau dieser Zusammenhang fehlte.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Rechtsanwalt Baring, Kein Anspruch auf Homeoffice, aber die Weisung zur Rückkehr war trotzdem unwirksam Quelle (geprüft am 24.03.2026)
  2. BUSE Rechtsanwälte, Weisung des Arbeitgebers: Aus dem Homeoffice zurück ins Büro? Quelle (geprüft am 24.03.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.

Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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