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Seit Januar: Informationspflicht bei Neueinstellungen aus Drittstaaten

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Informationspflicht für Arbeitgeber, die Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen. Sie ist schnell erfüllt und wird trotzdem regelmäßig übersehen, weil sie in keinem Standard-Onboarding steht.

Gilt bereits Stand 27.01.2026· geprüft am 27.01.2026· 1 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Informationspflicht für Arbeitgeber, die Fachkräfte aus Drittstaaten einstellen. Sie ist schnell erfüllt und wird trotzdem regelmäßig übersehen, weil sie in keinem Standard-Onboarding steht.

Was verlangt wird

Wer eine Person aus einem Drittstaat einstellt, die bei der Einstellung noch dort wohnt, muss sie nach § 45c Aufenthaltsgesetz über ihr Recht auf Beratung durch Arbeits- und Sozialrechtsstellen informieren, spätestens am ersten Arbeitstag und in Textform. Dazu gehört die Mitteilung der Kontaktdaten der nächstgelegenen Beratungsstelle des Programms „Faire Integration". Für Menschen, die bereits in Deutschland leben, gilt die Pflicht nicht.

Der Hintergrund ist der Schutz vor Ausbeutung: Menschen, deren Aufenthaltstitel an das Arbeitsverhältnis gebunden ist, befinden sich in einer strukturell schwächeren Position. Die Beratungsstellen sollen ihnen einen unabhängigen Ansprechpartner geben.

Was sich noch geändert hat

Ebenfalls seit Januar liegt die Konzeption von Vorintegrationsmaßnahmen in ausgewählten Herkunftsländern im Aufgabenbereich der Integrationsbeauftragten. Bereits seit Juni 2024 ist die Westbalkanregelung entfristet, ihre Jahresquote wurde damals auf 50.000 Personen verdoppelt.

Für die Praxis heißt das: Die Wege in den deutschen Arbeitsmarkt werden mehr, nicht weniger. Wer international sucht, sollte die Möglichkeiten kennen, und die damit verbundenen Pflichten.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Nehmen Sie den Hinweis fest in Ihre Onboarding-Checkliste auf, direkt neben Arbeitsvertrag und Zugangsdaten.
  • Hinterlegen Sie die Kontaktdaten der für Ihr Bundesland zuständigen Beratungsstelle, damit im Einzelfall nicht gesucht werden muss.
  • Dokumentieren Sie, dass und wann informiert wurde.
  • Wenn Sie regelmäßig international einstellen: Legen Sie einen festen Ablauf an. Die Anforderungen an Aufenthaltstitel und Anerkennung ändern sich häufiger, als es der Kalender vermuten lässt.

Für aufenthaltsrechtliche Fragen im Einzelfall ist eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Migrationsrecht die richtige Adresse.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Beauftragte der Bundesregierung: Arbeitsmarktintegration und Fachkräfteeinwanderung Quelle (geprüft am 27.01.2026)
  2. anwalt.de: Fachkräfteeinwanderungsgesetz und neue Arbeitgeberpflichten 2026 Quelle (geprüft am 27.01.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

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Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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