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Jahreswechsel 2026: Das ändert sich in Ihrer Lohnabrechnung

Mindestlohn 13,90 Euro, Minijobgrenze 603 Euro, neue Beitragsbemessungsgrenzen: Die wichtigsten Zahlen für die Lohnabrechnung 2026 stehen fest. Ein kompakter Überblick für die letzten Wochen des Jahres.

Gilt bereits Stand 09.12.2025· geprüft am 09.12.2025· 3 Min. Lesezeit

Zum Jahreswechsel treffen in diesem Jahr gleich mehrere Änderungen zusammen, die direkt in Ihre Lohnabrechnung einfließen. Mindestlohn, Minijobgrenze und die Rechengrößen der Sozialversicherung steigen zum 1. Januar 2026 gemeinsam an. Ein kompakter Überblick, damit in den letzten Wochen des Jahres nichts liegen bleibt.

Die wichtigsten Zahlen für 2026

Mindestlohn: 13,90 Euro. Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde, auf Grundlage des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom Juni 2025.

Minijobgrenze: 603 Euro. Da die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist, steigt sie automatisch mit auf 603 Euro monatlich.

Bezugsgröße: 3.955 Euro monatlich. Die Bezugsgröße der Sozialversicherung liegt 2026 bei 47.460 Euro jährlich beziehungsweise 3.955 Euro im Monat, sie dient als Berechnungsgrundlage für zahlreiche weitere Werte in der Sozialversicherung.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung: 8.450 Euro monatlich. In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 101.400 Euro jährlich.

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung: 5.812,50 Euro monatlich. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ab der eine private Krankenversicherung möglich wird, liegt 2026 bei 77.400 Euro jährlich.

Grundlage für alle Werte ist die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026, die das Bundeskabinett bereits im Oktober beschlossen hat.

Woher die Zahlen kommen

Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden nicht politisch verhandelt, sondern jährlich nach einer festen gesetzlichen Formel aus der bundesweiten Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres berechnet. Grundlage für 2026 ist eine Lohnsteigerung von 5,16 Prozent im Jahr 2024. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung bereits im Oktober beschlossen, im November wurde sie im Bundesgesetzblatt verkündet. Anders als bei politisch umkämpften Themen wie dem Mindestlohn gibt es hier also keinen Verhandlungsspielraum mehr, die Zahlen für 2026 stehen endgültig fest.

Was das konkret heißt

Für Softwareunternehmen mit Werkstudierenden und Minijobbern bedeutet die neue Minijobgrenze vor allem eines: Wer heute nahe an der bisherigen Grenze von 556 Euro vergütet, muss die Verträge nicht zwingend anpassen, sollte aber prüfen, ob sich durch die automatische Anhebung neuer Spielraum für zusätzliche Stunden ergibt, ohne die Geringfügigkeit zu gefährden. Für Beschäftigte oberhalb der neuen Beitragsbemessungsgrenzen ändert sich der maximale Sozialversicherungsbeitrag, das betrifft in Softwareunternehmen nicht selten Positionen im oberen Gehaltsbereich.

Ein kurzer Blick auf weitere Größen

Neben den genannten Kernwerten passen sich zum Jahreswechsel traditionell auch weitere, kleinere Rechengrößen an, etwa die Bezugsgröße für die Berechnung von Sachbezügen oder die Freigrenzen bei Betriebsveranstaltungen und Aufmerksamkeiten. Diese Werte ändern sich in der Regel weniger stark als Mindestlohn und Minijobgrenze, sollten aber in einer sorgfältigen Jahresendprüfung der Lohnabrechnung nicht übersehen werden, insbesondere wenn Ihr Unternehmen regelmäßig Sachleistungen oder geldwerte Vorteile gewährt.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie alle Minijob-Verträge auf die neue Grenze von 603 Euro und passen Sie Stundenumfang oder Vergütung bei Bedarf an.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohnbuchhaltung oder Ihr externer Dienstleister die neuen Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2026 korrekt hinterlegt hat.
  • Kommunizieren Sie die Mindestlohnerhöhung rechtzeitig an betroffene Werkstudierende und geringfügig Beschäftigte.
  • Nutzen Sie die letzten Wochen des Jahres für einen Abgleich zwischen aktuellen Gehältern und den neuen gesetzlichen Grenzwerten, damit die erste Abrechnung im Januar ohne Korrekturen läuft.

Bei Detailfragen zur Umsetzung in Ihrer konkreten Lohnabrechnung, insbesondere bei Mischformen aus Minijob und kurzfristiger Beschäftigung, hilft Ihnen Ihr Steuerberater oder Lohnbuchhaltungsdienstleister weiter.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (SVBezGrV 2026) Quelle (geprüft am 09.12.2025)
  2. Deutsche Rentenversicherung, Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026 Quelle (geprüft am 09.12.2025)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.

Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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