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Was zum 1. Januar 2026 für Arbeitgeber neu ist

Zum Jahreswechsel greifen mehrere Änderungen gleichzeitig: neuer Mindestlohn, höhere Minijobgrenze, angepasste Sachbezugswerte. Was davon für Software-Arbeitgeber wirklich relevant ist.

Gilt bereits Stand 13.01.2026· geprüft am 13.01.2026· 3 Min. Lesezeit

Zum Jahreswechsel treten wie jedes Jahr mehrere Änderungen gleichzeitig in Kraft. Für die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung gibt es dazu bereits einen eigenen Beitrag auf dieser Seite. Hier geht es um das, was daneben zum 1. Januar 2026 neu ist und in vielen Softwareunternehmen zwischen Jahresabschluss und Kickoff schlicht untergeht.

Mindestlohn und Minijobgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn ist auf 13,90 Euro je Zeitstunde gestiegen, eine Erhöhung um 1,08 Euro gegenüber 2025. Dadurch hat sich automatisch auch die Minijobgrenze angepasst: Sie liegt jetzt bei 603 Euro monatlich, jährlich bei 7.236 Euro. Für Softwareunternehmen betrifft das vor allem Werkstudierende und geringfügig Beschäftigte im Office- oder Support-Bereich. Wer Verträge mit einer festen Stundenzahl statt einem Gehaltsbetrag geschlossen hat, sollte kontrollieren, ob die neue Grenze noch eingehalten wird.

Zusatzbeitrag und Sachbezüge

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ist auf 2,9 Prozent gestiegen. Das erhöht die Lohnnebenkosten spürbar, auch wenn die eigentlichen Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unverändert geblieben sind. Gleichzeitig wurden die amtlichen Sachbezugswerte angehoben: Freie Verpflegung wird jetzt mit 11,50 Euro täglich angesetzt, freie Unterkunft mit 9,50 Euro täglich beziehungsweise 285 Euro im Monat. Wer Essenszuschüsse oder ähnliche Benefits über Sachbezugswerte abrechnet, sollte die Beträge in der Lohnsoftware prüfen lassen.

Elektro-Dienstwagen und weitere Details

Die Preisgrenze für begünstigt besteuerte Elektro-Dienstwagen liegt für Fahrzeuge, die seit Juli 2025 angeschafft wurden, bei 100.000 Euro, was die Auswahl an Modellen für die 0,25-Prozent-Regelung deutlich erweitert. Wer die Dienstwagenregelung zum Jahreswechsel ohnehin anfasst, sollte das mitnehmen. Neu zum 1. Januar 2026 ist eine Sofortmeldepflicht für weitere Risikobranchen, nämlich das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Softwareunternehmen sind davon in der Regel nicht betroffen, aber wer Reinigungs- oder Bewirtungsdienstleistungen extern über Subunternehmer organisiert, sollte prüfen, ob deren Vertragspartner in den betroffenen Branchen liegen, da das indirekt zu Rückfragen bei Betriebsprüfungen führen kann.

Was in Softwareunternehmen oft übersehen wird

Die genannten Änderungen wirken einzeln klein, summieren sich aber. Eine Werkstudentin, die bislang knapp unter der alten Minijobgrenze lag, kann durch eine Stundenerhöhung im neuen Jahr unbemerkt in die Sozialversicherungspflicht rutschen. Wer die betriebliche Altersversorgung über den steuerfreien Höchstbetrag anbietet, sollte die neuen Grenzwerte in die Entgeltumwandlung einpflegen, bevor die erste Abrechnung des Jahres läuft.

Gerade in wachsenden Softwareunternehmen mit vielen befristeten Werkstudierendenverträgen und häufigen Vertragsanpassungen im ersten Quartal lohnt sich ein einmaliger Komplettabgleich aller aktiven Verträge gegen die neuen Werte, statt jeden Fall einzeln erst bei Auffälligkeit zu prüfen. Das gilt besonders dann, wenn die Lohnabrechnung extern über eine Steuerkanzlei läuft: Die Verantwortung für korrekte Vertragsdaten bleibt beim Unternehmen, auch wenn die Berechnung selbst ausgelagert ist.

Warum sich der Blick über den Jahreswechsel hinaus lohnt

Änderungen wie die neue Minijobgrenze oder die angepassten Sachbezugswerte gelten rückwirkend zum 1. Januar, auch wenn die Umstellung in der Praxis oft erst mit der Februar- oder März-Abrechnung nachgezogen wird. Wird ein Fehler erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung entdeckt, muss er für den gesamten zurückliegenden Zeitraum korrigiert werden, inklusive möglicher Säumniszuschläge. Eine kurze Prüfroutine direkt zum Jahresbeginn ist deutlich günstiger als eine nachträgliche Korrektur über mehrere Monate.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Lohnabrechnungssoftware und Gehaltsvorlagen auf die neuen Werte 2026 prüfen, bevor die Januar-Abrechnung läuft.
  • Verträge von Werkstudierenden und geringfügig Beschäftigten gegen die neue Minijobgrenze von 603 Euro gegenrechnen.
  • Sachbezugswerte für Essenszuschüsse oder ähnliche Benefits anpassen lassen.
  • Bei Dienstwagenregelungen prüfen, ob die neue Preisgrenze für Elektrofahrzeuge zusätzliche Optionen eröffnet.

Keine dieser Änderungen erfordert eine Grundsatzentscheidung, aber jede einzelne kann bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt zum Thema werden, wenn sie in der Lohnabrechnung nicht nachvollzogen wurde. Ein kurzer Abgleich mit der Lohnbuchhaltung zu Jahresbeginn erspart im Zweifel eine aufwendige Korrektur im Sommer.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. BMAS, Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026 Quelle (geprüft am 13.01.2026)
  2. Informationsportal für Arbeitgeber, Änderungen in der Sozialversicherung zum 01.01.2026 Quelle (geprüft am 13.01.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.

Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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