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KI-Kompetenz ist Pflicht: Was Artikel 4 der KI-Verordnung von Ihnen verlangt

Seit dem 2. Februar 2025 gilt Artikel 4 der KI-Verordnung, seit Juli 2026 in gelockerter Fassung: Wer KI-Systeme anbietet oder einsetzt, muss die KI-Kompetenz seiner Beschäftigten fördern, ein bestimmtes Niveau aber nicht garantieren. Eine Pflicht ohne eigenes Bußgeld, aber mit klaren Erwartungen.

Gilt bereits Stand 12.03.2025· geprüft am 07.10.2026· 4 Min. LesezeitUpdate 07.10.2026

Nachtrag

Dieser Beitrag wurde korrigiert. Der Text beschreibt jetzt durchgehend die seit dem 27. Juli 2026 geltende Fassung von Artikel 4: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals unterstützen, ein bestimmtes Niveau muss niemand garantieren. Berichtigt ist auch der Zeitplan: Die Bußgeldvorschriften der KI-Verordnung gelten schon seit dem 2. August 2025, nicht erst ab August 2026. Die Hochrisiko-Pflichten gelten ab dem 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise ab dem 2. August 2028 (Anhang I). Zuständig ist in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur, seit dem 29. Juli 2026. Unverändert gilt: Für Artikel 4 allein gibt es keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Die Quellen sind aktualisiert.

Mit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026, wurde Artikel 4 gelockert: Verlangt sind jetzt Maßnahmen, die die KI-Kompetenz unterstützen, kein garantiertes Niveau mehr. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III (etwa Recruiting-Software) gelten außerdem erst ab dem 2. Dezember 2027 statt ab August 2026.

Seit dem 2. Februar 2025 gilt Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung. In seiner ursprünglichen Fassung verpflichtete er Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz ihres Personals zu sorgen. Seit dem 27. Juli 2026 gilt eine gelockerte Fassung, eingeführt mit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744: Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz muss niemand garantieren. Für die meisten Softwareunternehmen ist das keine ferne Zukunftsfrage, sondern geltendes Recht.

Die KI-Verordnung gilt stufenweise. Artikel 4 gehört zu den Vorschriften, die als erste anwendbar wurden. Die Bußgeldvorschriften der Verordnung gelten seit dem 2. August 2025. Ein eigenes Bußgeld für Verstöße gegen Artikel 4 gibt es aber nicht, dazu am Ende mehr.

Was KI-Kompetenz bedeutet

Die Verordnung definiert KI-Kompetenz als die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen, Risiken und möglichen Schäden bewusst zu sein. Das ist bewusst offen formuliert. Es gibt weder eine vorgeschriebene Zertifizierung noch ein festgelegtes Schulungsformat noch die Pflicht, eine eigens benannte KI-Verantwortliche oder einen KI-Verantwortlichen zu bestellen. Welche Maßnahmen passen, richtet sich nach technischen Kenntnissen, Erfahrung und Ausbildung der Beschäftigten, nach dem Kontext des Einsatzes und nach den Personen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden.

Die Neufassung sieht auch Unterstützung vor: Kommission und Mitgliedstaaten sollen Anbieter und Betreiber, besonders kleine und mittlere Unternehmen, bei der Umsetzung unterstützen, die Kommission soll dazu praktische Beispiele veröffentlichen. In Deutschland gibt der KI-Service Desk der Bundesnetzagentur unter anderem Hinweise zum Aufbau von KI-Kompetenz.

Betroffen sind praktisch alle Unternehmen, deren Beschäftigte mit KI-Werkzeugen arbeiten. Für ein Softwareunternehmen heißt das: Wer im Entwicklerteam Copiloten zur Code-Generierung einsetzt, wer im Support einen KI-gestützten Chatbot betreibt oder wer im Recruiting KI zur Vorauswahl von Bewerbungen nutzt, muss Maßnahmen ergreifen, damit die damit arbeitenden Personen die Funktionsweise, die Grenzen und die Risiken des jeweiligen Systems einordnen können.

Was das konkret heißt

Die Anforderungen hängen vom jeweiligen Einsatz ab. Ein Entwicklerteam, das einen Coding-Assistenten nutzt, braucht andere Kompetenzen als eine Person, die abschließende Entscheidungen über Bewerbungen anhand eines KI-gestützten Scorings trifft. Je höher das Risiko einer Fehlentscheidung, desto gründlicher sollten Schulung und Verständnis ausfallen.

Wichtig ist der Unterschied zwischen Anbietern und Betreibern. Wer selbst KI-Systeme entwickelt oder in eigene Produkte integriert, trägt als Anbieter weitergehende Pflichten. Wer fertige KI-Werkzeuge im eigenen Betrieb einsetzt, gilt in aller Regel als Betreiber und muss vor allem Maßnahmen ergreifen, damit die eigenen Beschäftigten sachkundig damit umgehen können.

Der zeitliche Rahmen der KI-Verordnung

Artikel 4 ist Teil eines gestaffelten Zeitplans. Seit August 2024 ist die Verordnung in Kraft, seit Februar 2025 gelten neben Artikel 4 auch die Verbote für bestimmte, besonders riskante KI-Praktiken. Seit dem 2. August 2025 gelten die Pflichten für Anbieter von KI-Basismodellen und die Bußgeldvorschriften der Verordnung, nur Bußgelder der Europäischen Kommission gegen Anbieter von KI-Basismodellen sind erst seit dem 2. August 2026 möglich. Seit diesem Tag gelten unter anderem auch die Transparenzpflichten nach Artikel 50, etwa die Pflicht der Anbieter, Chatbots als KI erkennbar zu machen.

Die Vorschriften für sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme hat die Digital-Omnibus-Verordnung verschoben: für eigenständige Systeme nach Anhang III, etwa KI zur Auswahl von Bewerbungen, auf den 2. Dezember 2027, für KI in Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Für Systeme, die vor diesen Stichtagen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung nach Artikel 111 Absatz 2 nur dann, wenn ihre Konzeption danach erheblich verändert wird. Wann das der Fall ist, ist offen.

Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist in Deutschland grundsätzlich die Bundesnetzagentur, und zwar seit dem 29. Juli 2026: An diesem Tag ist das deutsche Durchführungsgesetz in Kraft getreten, das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG).

Wer sich jetzt mit Artikel 4 befasst, schafft zugleich die organisatorische Grundlage, um die späteren Stufen mit weniger Aufwand zu bewältigen, etwa weil bereits geklärt ist, welche KI-Systeme im Unternehmen überhaupt im Einsatz sind.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche KI-Systeme in Ihrem Unternehmen bereits im Einsatz sind, auch informell genutzte Werkzeuge wie Chatbots zur Textgenerierung zählen dazu.
  • Stufen Sie die Einsatzbereiche nach Risiko ein: Codegenerierung ist anders zu bewerten als eine KI-gestützte Personalentscheidung.
  • Bieten Sie zielgruppengerechte Schulungen an, orientiert am Vorwissen und an der tatsächlichen Nutzung, nicht an einer allgemeinen KI-Einführung für alle gleich.
  • Dokumentieren Sie die Schulungsmaßnahmen. Verlangt ist kein bestimmtes Kompetenzniveau, wohl aber, dass Sie Maßnahmen ergreifen, und ohne Nachweis lässt sich das im Streitfall schwer belegen.

Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen Artikel 4 gibt es nicht: Die Bußgeldtatbestände in Artikel 99 der Verordnung nennen die Vorschrift nicht, und das deutsche KI-MIG sieht dafür ebenfalls kein Bußgeld vor. Das ändert aber nichts daran, dass die Pflicht besteht. Für die konkrete Ausgestaltung in Ihrem Unternehmen, insbesondere bei mitbestimmungspflichtigen Schulungsmaßnahmen, empfiehlt sich arbeitsrechtlicher Rat.

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Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI-Verordnung), Amtsblatt vom 24. Juli 2026, Artikel 1 Nummer 5 (Neufassung von Artikel 4) Quelle (geprüft am 07.10.2026)
  2. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026: Artikel 3 Nummer 56, Artikel 4, 50, 99, 101, 111 und 113 Quelle (geprüft am 07.10.2026)
  3. Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von künstlicher Intelligenz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, §§ 2 und 15 Quelle (geprüft am 07.10.2026)
  4. Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung, Pressemitteilung vom 29. Juli 2026 Quelle (geprüft am 07.10.2026)
  5. Haufe Personal: AI Act, zentrale Regelungen im EU-KI-Gesetz verschoben (28. Juli 2026) Quelle (geprüft am 07.10.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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