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KI-Verordnung, zweite Stufe: Neue Pflichten für Anbieter von KI-Basismodellen

Seit dem 2. August 2025 gelten neue Pflichten für Anbieter von KI-Basismodellen. Die meisten Softwareunternehmen trifft das nicht direkt. Wer ein solches Modell in ein eigenes Produkt einbaut, ist aber für dieses Produkt selbst Anbieter, mit eigenen Pflichten.

Gilt bereits Stand 05.08.2025· geprüft am 07.10.2026· 5 Min. LesezeitUpdate 07.10.2026

Nachtrag

Dieser Beitrag wurde korrigiert. Wer ein KI-Modell über eine Schnittstelle in eine eigene Anwendung einbaut, wird dadurch nicht zum Anbieter eines KI-Basismodells. Für die eigene Anwendung ist er aber in aller Regel Anbieter eines KI-Systems und nicht nur Betreiber, auch wenn er sie nur intern nutzt. Daraus folgen eigene Pflichten, etwa nach Artikel 50 Absatz 1: Seit dem 2. August 2026 müssen Anwendungen, die direkt mit Menschen interagieren, erkennbar machen, dass es sich um eine KI handelt. Zum Nachtrag vom 12. September 2026: Die dort erwähnten Hochrisiko-Pflichten standen zuletzt nicht im Text. Sie sind jetzt mit den verschobenen Stichtagen und der Übergangsregel ergänzt. Unverändert gilt: Bußgelder der Europäischen Kommission gegen Anbieter von KI-Basismodellen sind erst seit dem 2. August 2026 möglich. Die Quellen sind aktualisiert.

Die im Text genannten Hochrisiko-Pflichten für August 2026 wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 verschoben: eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III gelten erst ab dem 2. Dezember 2027, produktintegrierte nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Die GPAI-Pflichten selbst und ihre Durchsetzung ab August 2026 bleiben.

Seit dem 2. August 2025 gilt die zweite große Pflichtenwelle der europäischen KI-Verordnung. Sie betrifft Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, im Englischen General Purpose AI oder GPAI genannt. Gemeint sind damit große KI-Basismodelle, wie sie hinter bekannten Sprachmodellen stehen. Die gute Nachricht für die meisten Softwareunternehmen im Mittelstand: Diese neuen Pflichten treffen in der Praxis nur eine sehr begrenzte Zahl von Unternehmen direkt, nämlich die, die selbst solche Basismodelle entwickeln und auf den Markt bringen.

Was die neue Pflichtenwelle regelt

Anbieter von GPAI-Modellen müssen seit dem 2. August 2025 unter anderem eine technische Dokumentation ihres Modells erstellen und aktuell halten, Informationen an nachgelagerte Anbieter weitergeben, die auf dem Modell aufbauen, eine Urheberrechts-Compliance-Politik umsetzen und eine Zusammenfassung der verwendeten Trainingsdaten veröffentlichen. Für Modelle mit sogenanntem systemischem Risiko, also solche mit besonders hohem Rechenaufwand beim Training, kommen zusätzliche Pflichten zu Risikomanagement und Cybersicherheit hinzu.

Nachgelagerte Anbieter sind Unternehmen, die ein solches Modell in ein eigenes KI-System einbauen. Für viele Softwareunternehmen ist genau das die eigene Rolle, dazu gleich mehr.

Die Europäische Kommission hat dazu bereits im Juli 2025 finale Leitlinien veröffentlicht, die bei der Auslegung helfen sollen. Wichtig: Bußgelder für Verstöße gegen diese Pflichten kann die Kommission erst seit dem 2. August 2026 verhängen (Artikel 101 der Verordnung), die Pflichten selbst gelten bereits seit August 2025.

Was das konkret heißt

Für die allermeisten Softwareunternehmen ist entscheidend: Wer ein bestehendes KI-Modell eines großen Anbieters über eine Schnittstelle nutzt, etwa um eine eigene Anwendung mit KI-Funktionen auszustatten, wird dadurch nicht selbst zum GPAI-Anbieter. Die Pflichten dieser Pflichtenwelle treffen ihn nicht.

Ohne eigene Pflichten bleibt er trotzdem nicht. Für die eigene Anwendung ist das Softwareunternehmen in aller Regel Anbieter eines KI-Systems, nicht bloß Betreiber. Anbieter ist nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Zur Inbetriebnahme zählt auch der Eigengebrauch (Artikel 3 Nummer 11), Anbieter ist also auch, wer die Anwendung nur im eigenen Haus einsetzt. Die Verordnung spricht in dieser Konstellation vom nachgelagerten Anbieter (Artikel 3 Nummer 68). Betreiber sind dann die Kunden, die Ihre Anwendung in eigener Verantwortung verwenden.

Welche Pflichten daraus folgen, hängt von der Anwendung ab. Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50: Ist die Anwendung dafür bestimmt, direkt mit Menschen zu interagieren, etwa als Chatbot oder Assistent, muss sie so gestaltet sein, dass die Nutzer erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist (Absatz 1). Erzeugt die Anwendung Texte, Bilder, Audio oder Video, müssen die Ergebnisse grundsätzlich maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet sein (Absatz 2). Davon gibt es Ausnahmen, etwa für Systeme, die nur bei der Standardbearbeitung unterstützen oder die Eingaben nicht wesentlich verändern. Für Anwendungen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft für diese Kennzeichnung eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 (Artikel 111 Absatz 4). Unabhängig davon gilt seit Februar 2025 Artikel 4: Anbieter wie Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz ihres Personals fördern.

Fällt die Anwendung in einen Hochrisiko-Bereich, etwa weil sie Bewerbungen filtert oder bewertet (Anhang III Nummer 4), kommen die Hochrisiko-Pflichten für Anbieter hinzu. Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 hat sie verschoben: für eigenständige Systeme nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027, für Systeme in Produkten nach Anhang I auf den 2. August 2028. Für Systeme, die vorher in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung nach Artikel 111 Absatz 2 nur dann, wenn ihre Konzeption danach erheblich verändert wird. Wann eine Änderung erheblich ist, ist offen.

Anders liegt der Fall, wenn Sie ein bestehendes Basismodell so weitreichend verändern oder feinabstimmen, dass daraus faktisch ein eigenes Modell entsteht, das Sie unter eigenem Namen weitergeben. Dann kommt zusätzlich eine Einstufung als GPAI-Anbieter in Betracht, mit den entsprechenden Dokumentationspflichten. Nach den Leitlinien der Kommission ist das die Ausnahme: Sie geht davon erst aus, wenn für die Veränderung mehr als ein Drittel des Rechenaufwands eingesetzt wird, mit dem das ursprüngliche Modell trainiert wurde.

Die Unterscheidung zwischen Anbietern und Betreibern im Überblick

Die KI-Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen der Anbieterrolle, also wer ein KI-System oder -Modell entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und der Betreiberrolle, also wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Ein Softwareunternehmen kann beides zugleich sein: Anbieter der eigenen KI-Anwendung und Betreiber der KI-Werkzeuge, die es von anderen bezieht und im eigenen Betrieb nutzt. Für GPAI-Modelle mit sogenanntem systemischem Risiko, also solchen, die mit einer Rechenleistung von mehr als 10 hoch 25 FLOP trainiert wurden, kommen zusätzlich Pflichten zu Risikomanagement, Modellevaluierung und Cybersicherheit hinzu. Diese Schwelle erreichen praktisch nur die größten am Markt verfügbaren Basismodelle, für den allergrößten Teil der Softwarebranche bleibt das theoretisch.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Klären Sie für jedes in Ihrem Produkt eingesetzte KI-Modell, ob Sie es lediglich nutzen oder ob Sie es so verändern, dass eine Einstufung als GPAI-Anbieter in Betracht kommt.
  • Ermitteln Sie, welche Pflichten Sie als Anbieter Ihrer eigenen KI-Anwendung treffen. Interagiert die Anwendung direkt mit Menschen, muss seit dem 2. August 2026 erkennbar sein, dass es sich um eine KI handelt.
  • Fragen Sie bei Ihren KI-Anbietern aktiv nach der Dokumentation zu Fähigkeiten und Grenzen des jeweiligen Modells. Die Modellanbieter müssen sie nachgelagerten Anbietern nach Artikel 53 zur Verfügung stellen, und Sie benötigen sie für Ihre eigenen Pflichten.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen ein eigenes Modell auf Basis eines bestehenden GPAI-Modells weitergibt, etwa als White-Label-Lösung, hier lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung.
  • Halten Sie Artikel 4 im Blick: Maßnahmen zur KI-Kompetenz Ihres Personals sind unabhängig von dieser Pflichtenwelle bereits seit Februar 2025 Pflicht.

Die Abgrenzung zwischen Anbieter und Betreiber ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Bei komplexeren KI-Integrationen in Ihr Produkt empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der eigenen Rolle.

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Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 27. Juli 2026: Artikel 3, 4, 50, 53, 101, 111 und 113 Quelle (geprüft am 07.10.2026)
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI-Verordnung), Amtsblatt vom 24. Juli 2026 Quelle (geprüft am 07.10.2026)
  3. Europäische Kommission, Leitlinien zu den Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck (Fragen und Antworten) Quelle (geprüft am 07.10.2026)
  4. Haufe Personal: AI Act, zentrale Regelungen im EU-KI-Gesetz verschoben (28. Juli 2026) Quelle (geprüft am 07.10.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

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Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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