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Massenentlassung: Zwei BAG-Urteile zur Reihenfolge, die Verfahren kippen lassen

Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom April 2026 haben klargestellt, woran Massenentlassungen in der Praxis scheitern: nicht am Kündigungsgrund, sondern am Verfahren.

Gilt bereits Stand 28.04.2026· geprüft am 28.04.2026· 1 Min. Lesezeit

Zwei Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom April 2026 haben klargestellt, woran Massenentlassungen in der Praxis scheitern: nicht am Kündigungsgrund, sondern am Verfahren.

Die Reihenfolge ist zwingend

Das Verfahren nach § 17 Kündigungsschutzgesetz besteht aus zwei Schritten, die in einer bestimmten Reihenfolge ablaufen müssen.

Zuerst ist das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchzuführen und abzuschließen. Erst danach darf die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstattet werden.

Fehlt die Anzeige vollständig oder geht sie ein, bevor die Konsultation beendet ist, können die ausgesprochenen Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beenden. Ein solcher Verfahrensfehler lässt sich nachträglich nicht heilen.

Die Schwellenwerte greifen früher als gedacht

Viele Geschäftsführer verbinden den Begriff Massenentlassung mit Werksschließungen. Die Schwellen des § 17 KSchG liegen aber niedriger:

  • bei mehr als 20 und weniger als 60 Beschäftigten: mehr als 5 Entlassungen
  • bei mindestens 60 und weniger als 500 Beschäftigten: 10 Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen
  • ab 500 Beschäftigten: mindestens 30 Entlassungen

Maßgeblich ist ein Zeitraum von 30 Kalendertagen. Mitgezählt werden auch Aufhebungsverträge, die vom Arbeitgeber veranlasst wurden.

Ein mittelständisches Softwareunternehmen mit 80 Beschäftigten erreicht die Schwelle bereits bei acht Trennungen innerhalb eines Monats.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Planen Sie bei jeder Restrukturierung zuerst den Verfahrensablauf, bevor die erste Kündigung geschrieben wird.
  • Zählen Sie alle Beendigungen innerhalb von 30 Tagen zusammen, auch Aufhebungsverträge.
  • Dokumentieren Sie den Abschluss der Konsultation nachweisbar, bevor die Anzeige rausgeht.
  • Holen Sie arbeitsrechtliche Begleitung dazu. Der Fehler kostet mehr als die Beratung.
Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. § 17 KSchG, Anzeigepflicht bei Massenentlassungen Quelle (geprüft am 28.04.2026)
  2. Aderhold: BAG-Urteile April 2026 zur Verfahrensreihenfolge Quelle (geprüft am 28.04.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.

Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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