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Matrix-Organisation: Die arbeitsrechtlichen Fragen, die im Organigramm nicht stehen

Matrix-Strukturen sind in Softwareunternehmen der Normalfall: fachliche Führung durch den Tech Lead, disziplinarische Führung durch die Bereichsleitung, dazu eine Produktverantwortung quer zu beidem. Das Bundesarbeitsgericht hat in…

Gilt bereits Stand 14.04.2026· geprüft am 14.04.2026· 1 Min. Lesezeit

Matrix-Strukturen sind in Softwareunternehmen der Normalfall: fachliche Führung durch den Tech Lead, disziplinarische Führung durch die Bereichsleitung, dazu eine Produktverantwortung quer zu beidem. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen geklärt, welche arbeitsrechtlichen Fragen daraus folgen.

Frage 1: Wer darf Weisungen erteilen?

Das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung steht dem Arbeitgeber zu. In einer Matrix erteilt aber regelmäßig jemand Weisungen, der nicht der Vertragsarbeitgeber ist, etwa ein Tech Lead in einer anderen Konzerngesellschaft.

Damit das trägt, braucht es eine Grundlage im Arbeitsvertrag. Fehlt sie, kann die beschäftigte Person Weisungen aus der Matrix zurückweisen, ohne dass daraus arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen.

Frage 2: Welcher Betriebsrat ist zuständig?

Bei gesellschaftsübergreifender Matrix stellt sich die Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung neu. Relevant wird das insbesondere bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG: Einstellung, Versetzung, Eingruppierung.

Wird jemand in ein Matrix-Team eingegliedert, kann das eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Betrieb des aufnehmenden Unternehmens darstellen, auch ohne Wechsel des Arbeitsvertrags.

Frage 3: Wer kündigt?

Kündigen kann nur der Vertragsarbeitgeber. Das klingt selbstverständlich, wird in Matrixstrukturen aber unübersichtlich, wenn die Leistungsbeurteilung aus einer anderen Linie kommt als die Personalverantwortung. Für eine verhaltens- oder leistungsbedingte Kündigung müssen die Tatsachen dem Vertragsarbeitgeber zurechenbar sein.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Schreiben Sie auf, wer welche Weisungsrechte hat, nicht als Organigramm, sondern als Klausel im Arbeitsvertrag.
  • Prüfen Sie bei Umorganisationen, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorliegt.
  • Klären Sie, wie Leistungsbeurteilungen aus der fachlichen Linie beim Vertragsarbeitgeber ankommen und dokumentiert werden.

Eine Stunde Arbeit an den Verträgen erspart im Konfliktfall ein Vielfaches.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Dialogwerk Niedersachsen: BAG-Urteile, Matrix und Mitbestimmung Quelle (geprüft am 14.04.2026)
  2. § 99 BetrVG, Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen Quelle (geprüft am 14.04.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

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Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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