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13,90 Euro ab 2026: Die Mindestlohnkommission hat entschieden

Die Mindestlohnkommission empfiehlt eine Anhebung auf 13,90 Euro ab 2026 und 14,60 Euro ab 2027. Automatisch steigt damit auch die Minijobgrenze, das betrifft Werkstudierende und geringfügig Beschäftigte in Softwareunternehmen direkt.

Empfehlung Stand 30.06.2025· geprüft am 30.06.2025· 3 Min. LesezeitUpdate 12.09.2026

Nachtrag

Die Bundesregierung hat den Beschluss der Kommission per Verordnung umgesetzt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt 13,90 Euro, die Minijobgrenze liegt bei 603 Euro monatlich. Korrigiert wurde außerdem eine Aussage im Text: Werkstudierende haben Anspruch auf den Mindestlohn wie jede andere beschäftigte Person.

Die unabhängige Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig eine zweistufige Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Zum 1. Januar 2026 steigt er von derzeit 12,82 Euro auf 13,90 Euro, zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Insgesamt ist das ein Plus von knapp 14 Prozent über beide Stufen. Formal ist das eine Empfehlung, die Bundesregierung muss sie noch per Verordnung umsetzen, in der Praxis gilt ein solcher Beschluss der Kommission aber als so gut wie sicher.

Die Hintergründe der Entscheidung

Die Kommission spricht selbst von einem tragfähigen Kompromiss in einer Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Arbeitgeberseite und Gewerkschaften haben sich auf diese Stufen verständigt, wobei die Gewerkschaftsseite ursprünglich auf ein höheres Niveau gedrängt hatte. Von der Anhebung profitieren nach Angaben der Kommission rund 6 Millionen Beschäftigte, viele davon in Handel, Logistik und Gastgewerbe.

Was das für die Minijobgrenze bedeutet

Seit Oktober 2022 ist die Minijobgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung, ohne dass sich an der Wochenstundenzahl von zehn Stunden etwas ändert. Mit dem Beschluss der Kommission ist absehbar, dass die Minijobgrenze zum 1. Januar 2026 auf rund 600 Euro monatlich steigt, mit weiterem Anstieg zum 1. Januar 2027. Die genaue Zahl legt die Bundesregierung erst mit der Verordnung fest, die formale Bestätigung steht damit noch aus.

Warum die Kommission unter 15 Euro geblieben ist

Im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD war ein politisches Ziel von 15 Euro bis 2026 formuliert. Die Kommission ist als unabhängiges Gremium aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern daran formal nicht gebunden, sie orientiert sich an der tariflichen Lohnentwicklung und, künftig verstärkt, am Bruttomedianlohn. Mit 13,90 Euro und 14,60 Euro bleibt der Beschluss unter dem politischen Zielwert, das Gremium selbst spricht von einem tragfähigen Kompromiss angesichts der wirtschaftlichen Lage vieler Betriebe.

Was das konkret heißt

Für Softwareunternehmen mit Werkstudierenden und Minijobbern in Support, Marketing oder Administration ist das direkt relevant. Werkstudierende haben Anspruch auf den Mindestlohn wie jede andere beschäftigte Person, ebenso Minijobber. Ausgenommen sind nur Pflichtpraktika und freiwillige Praktika bis zu drei Monaten. Wer heute schon am oberen Rand der bisherigen Minijobgrenze vergütet, sollte die neue Grenze im Blick behalten, um ungewollt in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen oder umgekehrt Spielraum für höhere Stundenzahlen zu verschenken.

Ein Rechenbeispiel

Bei einer Vollzeitstelle mit 40 Wochenstunden bedeutet der Sprung von 12,82 Euro auf 13,90 Euro ein monatliches Bruttoplus von rund 190 Euro, bis 2027 steigt dieser Wert auf etwa 310 Euro gegenüber dem heutigen Niveau. Für Werkstudierende oder Minijobber mit deutlich geringerem Stundenumfang fällt der absolute Betrag kleiner aus, relativ gesehen ist die Steigerung aber genauso hoch. Wer mehrere Teilzeitkräfte oder Minijobber beschäftigt, sollte diese Effekte für die eigene Personalkostenplanung hochrechnen, statt sie erst bei der ersten Abrechnung im Januar 2026 zu bemerken.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Planen Sie die Lohnkostensteigerung für 2026 und 2027 frühzeitig in Ihre Budgets ein, insbesondere wenn Sie Werkstudierende oder Minijobber unterhalb von 13,90 Euro pro Stunde vergüten.
  • Beobachten Sie die formale Verordnung der Bundesregierung, sie bestätigt die neue Minijobgrenze verbindlich.
  • Prüfen Sie bestehende Minijob-Verträge auf Stundenumfang, damit niemand durch die automatische Anhebung ungewollt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
  • Kommunizieren Sie geplante Gehaltsanpassungen frühzeitig an betroffene Beschäftigte, das schafft Planungssicherheit auf beiden Seiten.

Die endgültige Verordnung der Bundesregierung bleibt abzuwarten. Für die konkrete Umsetzung in Ihrer Lohnabrechnung empfiehlt sich, die offizielle Bekanntmachung abzuwarten, bevor Sie Verträge anpassen.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. DGB, Mindestlohn steigt in zwei Schritten auf 14,60 Euro Quelle (geprüft am 30.06.2025)
  2. Protector, Kommission: Mindestlohn soll 2026 auf 13,90 Euro steigen Quelle (geprüft am 30.06.2025)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

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Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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