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BAG zur Plattformarbeit: Worum es Ende Januar wirklich ging

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28. Januar 2026 entschieden: Ein rein per App gesteuertes Liefergebiet ist kein Betrieb, in dem ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann. Für Softwareunternehmen mit Remote-Teams ist die Begründung interessanter als der Fall.

Gilt bereits Stand 03.02.2026· geprüft am 11.09.2026· 2 Min. LesezeitUpdate 12.09.2026

Nachtrag

Dieser Beitrag wurde korrigiert. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 2026 betrafen den Betriebsbegriff bei App-gesteuerten Liefergebieten (Betriebsratswahlen), nicht den Arbeitnehmerstatus der Fahrerinnen und Fahrer. Die Aussagen zu Freelancern beruhen auf der ständigen Rechtsprechung zu § 611a BGB, nicht auf diesem Urteil.

Am 28. Januar 2026 hat das Bundesarbeitsgericht in drei Parallelverfahren (unter anderem 7 ABR 23/24) über Lieferdienste entschieden. In vielen Zusammenfassungen liest sich das, als sei es um den Status der Fahrerinnen und Fahrer gegangen. Das war es nicht. Die Frage lautete: Wo liegt bei einem Lieferdienst, der seine Liefergebiete rein per App steuert, eigentlich der Betrieb, in dem ein Betriebsrat gewählt werden kann?

Was das Gericht entschieden hat

Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine organisatorische Einheit, die in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird. Ein Liefergebiet ohne eigene Leitung vor Ort, gesteuert allein über Algorithmus und App, ist danach kein Betrieb. Die Beschäftigten dort gehören zu dem Betrieb, in dem die Personalleitung tatsächlich sitzt und entscheidet. Nur dort kann ein Betriebsrat gewählt werden.

Der Kern der Begründung: Mitbestimmung braucht ein Gegenüber mit Leitungsmacht. Digitale Steuerung ersetzt keine Leitung.

Was das für Softwareunternehmen bedeutet

Der Fall spielt bei Lieferdiensten, die Logik gilt für jedes verteilte Unternehmen. Wer Entwicklerinnen und Entwickler an mehreren Standorten oder überwiegend remote beschäftigt, hat nicht viele kleine Betriebe, sondern in aller Regel einen: den, in dem über Einstellung, Versetzung, Kündigung und Arbeitszeit entschieden wird.

Für die Schwellenwerte im Betriebsverfassungsgesetz heißt das, dass die Remote-Kolleginnen und -Kollegen mitzählen. Ein Unternehmen mit einem kleinen Büro und zwanzig Menschen im Homeoffice hat einen Betrieb mit über zwanzig Beschäftigten, mit allem, was daran hängt.

Was das Urteil nicht sagt

Zum Status freier Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat das Gericht in diesen Verfahren nichts entschieden. Dafür gilt weiterhin die ständige Rechtsprechung: Maßgeblich für die Einordnung ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung. § 611a BGB stellt ausdrücklich auf die Gesamtbetrachtung aller Umstände ab. Widersprechen sich Vereinbarung und Praxis, entscheidet die Praxis.

Für ein Arbeitsverhältnis sprechen insbesondere: Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Inhalt der Tätigkeit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, fehlende unternehmerische Entscheidungsfreiheit, Nutzung fremder Arbeitsmittel.

Der Freelancer im Sprint

Die typische Konstellation im Softwareunternehmen sieht so aus: Ein Freelancer arbeitet seit zwei Jahren fest im Team mit. Er sitzt im Daily, wird im Sprint Planning eingeplant, hat einen Firmenlaptop und einen Account im internen Chat, ist zu Kernzeiten erreichbar und nimmt an Retrospektiven teil.

Jedes einzelne Merkmal ist für sich harmlos. In der Summe ergeben sie das Bild eines Arbeitsverhältnisses. Dafür braucht es kein neues Urteil, das ist seit Jahren die Linie der Gerichte und der Deutschen Rentenversicherung, die ihre Prüfsoftware KIRA 2026 flächendeckend einsetzt.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie, ob Ihre Remote-Beschäftigten bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitgezählt werden. In aller Regel müssen sie das.
  • Gehen Sie Ihre laufenden Freelancer-Verhältnisse durch, beginnend mit den ältesten.
  • Trennen Sie, was sich trennen lässt: eigene Arbeitsmittel, eigene Zeiteinteilung, keine Teilnahmepflicht an internen Regelterminen, ergebnisbezogene statt zeitbezogene Beauftragung.
  • Nutzen Sie das Statusfeststellungsverfahren für die unklaren Fälle.
  • Und wo die Zusammenarbeit faktisch ein Arbeitsverhältnis ist: Machen Sie ein Angebot. Das ist ehrlicher und am Ende günstiger als eine Nachforderung über vier Jahre.
Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Legal Tribune Online: Wo ist der Betrieb bei Plattformarbeit? (BAG 7 ABR 23/24) Quelle (geprüft am 11.09.2026)
  2. Human Resources Manager: Plattformarbeit, wann ein Betrieb im Sinne des BetrVG vorliegt Quelle (geprüft am 11.09.2026)
  3. § 611a BGB, Arbeitsvertrag Quelle (geprüft am 11.09.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.

Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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