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Psychische Gefährdungsbeurteilung: Seit Januar wird geprüft, was seit 2013 Pflicht ist

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist seit 2013 gesetzliche Pflicht. § 5 Absatz 3 Nummer 6 Arbeitsschutzgesetz nennt sie ausdrücklich, und sie gilt für jeden Arbeitgeber ab der ersten beschäftigten Person. In der Praxis…

Gilt bereits Stand 20.01.2026· geprüft am 20.01.2026· 1 Min. Lesezeit

Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist seit 2013 gesetzliche Pflicht. § 5 Absatz 3 Nummer 6 Arbeitsschutzgesetz nennt sie ausdrücklich, und sie gilt für jeden Arbeitgeber ab der ersten beschäftigten Person. In der Praxis wurde sie über Jahre kaum kontrolliert.

Was sich zum Januar geändert hat

Die Gewerbeaufsichtsbehörden müssen seit dem 1. Januar 2026 jährlich mindestens 5 Prozent aller Betriebe besichtigen. Geprüft wird dabei nicht nur, ob eine Gefährdungsbeurteilung existiert, sondern ob sie aktuell ist und psychische Belastungen tatsächlich erfasst.

Hinzu kommt: Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie hat psychische Belastung als Schwerpunkt für das Arbeitsprogramm 2026 bis 2029 gesetzt. Der Bußgeldrahmen nach § 25 Arbeitsschutzgesetz reicht bis zu 30.000 Euro.

Warum das in Entwicklungsteams kein Formalthema ist

Die typischen Belastungsfaktoren einer Gefährdungsbeurteilung lesen sich wie die Beschreibung eines Release-Zyklus: hohe Arbeitsintensität, häufige Unterbrechungen und Kontextwechsel, unklare Zuständigkeiten in Matrix-Strukturen, ständige Erreichbarkeit, geringe Einflussmöglichkeit auf Termine.

Wer die Beurteilung ernsthaft durchführt, bekommt deshalb Antworten, die im normalen Mitarbeitergespräch nicht auftauchen. Das ist der eigentliche Wert, die Erfüllung der Pflicht ist nur der Anlass.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie, ob eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt und wann sie zuletzt aktualisiert wurde.
  • Stellen Sie sicher, dass psychische Belastung darin ausdrücklich behandelt wird, nicht nur Ergonomie und Brandschutz.
  • Dokumentieren Sie Beurteilung, abgeleitete Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle.
  • Beziehen Sie die Teams ein. Eine Beurteilung ohne Beteiligung der Betroffenen ist wertlos.

Für die methodisch saubere Durchführung gibt es etablierte Verfahren und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Das ist keine Aufgabe, die man nebenbei erledigt.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG, Gefährdungsbeurteilung Quelle (geprüft am 20.01.2026)
  2. Basi: Psyche in der Gefährdungsbeurteilung 2026 Quelle (geprüft am 20.01.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

Konsequent digital, kompromisslos h(e)rzlich.

Über 15 Jahre Personalwesen, Verantwortung für Strukturen mit 120+ Mitarbeitenden. Sie kennt Strategie und operative Realität wachsender Unternehmen gleichermaßen.

Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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