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Öffentliche Aufträge ab 50.000 Euro: Was das Tariftreuegesetz für Sie bedeutet

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz (BTTG). Wer öffentliche Aufträge des Bundes ausführt, muss den dabei eingesetzten Beschäftigten tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Der Schwellenwert liegt bei einem…

Gilt bereits Stand 05.05.2026· geprüft am 05.05.2026· 1 Min. LesezeitUpdate 12.09.2026

Nachtrag

Korrigiert: Ausgenommen vom Gesetz sind Lieferleistungen, also die Beschaffung von Waren, nicht Lieferdienste. Erfasst sind Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen ab 50.000 Euro.

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das Bundestariftreuegesetz (BTTG). Wer öffentliche Aufträge des Bundes ausführt, muss den dabei eingesetzten Beschäftigten tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Der Schwellenwert liegt bei einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro.

Was das konkret verlangt

Betroffene Unternehmen müssen die bei der Auftragsausführung eingesetzten Beschäftigten nach dem einschlägigen Branchentarifvertrag entlohnen. Dazu kommen der tarifliche Urlaub und die tariflichen Arbeitszeitregelungen. Erfasst sind Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen. Nicht erfasst sind Lieferleistungen, also die Beschaffung von Waren, außerdem verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und bis Ende 2032 eingeleitete Vergaben der Bundeswehr.

Wichtig für die Kalkulation: Die Pflicht knüpft an den Auftrag, nicht an die Tarifbindung des Unternehmens. Auch wer selbst nicht tarifgebunden ist, muss für die Dauer und den Umfang des Auftrags tarifliche Bedingungen gewähren.

Warum das Softwareunternehmen betrifft

Der Schwellenwert von 50.000 Euro wird bei Entwicklungs-, Beratungs- und Wartungsleistungen für Bundesbehörden regelmäßig überschritten. Das Gesetz reicht zudem in die Nachunternehmerkette hinein, wer Teilleistungen weitergibt, trägt dafür Verantwortung mit.

Für die Personalarbeit entsteht dadurch eine neue Aufgabe: Sie müssen für einzelne Projekte nachweisen können, welche Bedingungen gegolten haben. Das betrifft Entgelt, Urlaub und Arbeitszeit, jeweils bezogen auf die konkret eingesetzten Personen.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie vor dem nächsten Angebot an eine Bundesbehörde, welcher Branchentarifvertrag einschlägig wäre.
  • Rechnen Sie die tariflichen Bedingungen in die Kalkulation ein, nicht erst nach Zuschlag.
  • Klären Sie, wie Sie die Einhaltung projektbezogen dokumentieren.
  • Sprechen Sie mit Nachunternehmern über deren Pflichten, bevor Sie beauftragen.

Das ist keine Rechtsberatung. Für die konkrete Vertragsgestaltung und die Frage, welcher Tarifvertrag im Einzelfall einschlägig ist, gehört Ihr Anwalt an den Tisch.

Nadine UllrichGeschäftsführerin HRzlich GmbH, seit über 15 Jahren im Personalwesen

Quellen

  1. Bundestariftreuegesetz (BTTG), Volltext Quelle (geprüft am 05.05.2026)
  2. BMAS: Das Bundestariftreuegesetz tritt in Kraft Quelle (geprüft am 05.05.2026)
  3. Deutscher Bundestag: Verabschiedung des Tariftreuegesetzes Quelle (geprüft am 05.05.2026)
Kein RechtsratDieser Beitrag informiert und ordnet ein, er ist keine Rechtsberatung. Wie die Regelung in Ihrem Unternehmen konkret umzusetzen ist, klären Sie bitte mit einer Kanzlei für Arbeitsrecht oder Ihrer Steuerberatung.
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Nadine Ullrich, Geschäftsführerin der HRzlich GmbH, in ihrem Büro

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Nadine Ullrich · Geschäftsführerin, HRzlich
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